Neues aus dem Gutachterreferat
Rechtzeitigkeit der Aufklärung bei medizinisch nicht dringlichen Eingriffen (OGH 1 Ob 252/15 p):
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur nach wie vor keine einheitliche Aussage darüber machen kann, wie lange die Überlegungszeit jeweils bei den verschiedenen Eingriffen sein muss (herausfallen tun die ästhetischen Operationen die gesetzlich geregelt sind). Nach wie vor hängt die Rechtzeitigkeit der Aufklärung von der Indikation der Schwere und der Dringlichkeit der Operationen ab.
Je schwerwiegender die Operation ist, desto länger muss die Bedenkzeit sein; je medizinisch indizierter die Operation ist, desto kürzer muss die Bedenkzeit sein. Bei schwerwiegenden nicht akut medizinisch indizierten Operationen wird eine dreitägige Überlegungszeit als angemessen beurteilt.
Eine weitere Entscheidung betrifft die Honorierung der österr. Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten (§ 34 Abs. 4 GBAG OLG Wien 13.07.2016 5 R 13/16 t). In dieser Entscheidung wird festgelegt, dass der Stundensatz im Rahmen des obigen Paragraphen nach der autonomen Honorarordnung der österr. Ärztekammer verrechnet werden kann (siehe auch Zeitschrift “Das ärztliche Gutachten 2016/54”).
Eine Entscheidung aus unserem Nachbarland Deutschland bezüglich der Bemessung des Zeitaufwandes für die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, insbesondere hinsichtlich Aktenstudium, Ausarbeitung, Diktat und Korrektur. Hier verweise ich auf die deutsche Rechtsprechung vom 08.10.2012 L 5 SF 64/11 k o.
Das Gericht hat anerkannt, dass die Ausschöpfung des Rahmens von 100-150 Seiten je Stunde nachvollziehbar ist. Des weiteren sind die einzelnen Punkte minutiös aufgezählt (Rechtsprechung beiliegend).
Zum Abschluss sei erwähnt, dass der lose Bücherband “Arzthaftpflicht – Rechtsprechung” aus dem Erich Schmidt Verlag eine Vielzahl von Entscheidungen ab 01.01.2000 enthält, die zwar nach deutscher Rechtsprechung sind, aber zum Teil auf die österreichische Rechtsprechung angewendet werden können.
Neues zu Sachverständigengutachten im Haftungsrecht (Behandlungsfehler) aus der Arbeitsgruppe Sozialmedizin und Begutachtngsfragen der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU)
Aktuelle Teilnahme an medizinrechtlichen Kongressen:
19.09.2015 Kurrikulum unfallchirurgisch/orthopädische Begutachtung der deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie und Orthopädie Kurs 6 “Arzthaftungsfragen”.
Kongress 4-5.09.2015 veranstaltet von der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht in Loipersdorf mit dem Titel “Ärzte und Sachverständigen Haftung Irren ist ärztlich”: ARTIKEL IRREN IST ÄRZTLICH - Das Konzept von Buße und Versöhnung in der Praxis oder im Krankenhaus
Gutachterseminar, Begutachtung AUVB - private Unfallversicherung
Datum 30-31 Mai 2015, Veranstaltungsort: Werzer`s Hotel Resort, Pörtschach
Programm: Samstag und Sonntag unter der Führung von Univ. Prof. Dr. Wolfgang Grechenig
Vortragende: W. Grechenig, H. Steyrer (Wiener Städtische), Dr. M.Weiss (Richterin), Dr. M.Dreu (Versicherungsexperte), Dr. I.Heuberer (Gutachter) und Ch.Hampel (Experte auf dem Gebiete der Berufskunde).
Anmeldung unter: EvelinMaria.Schleifer@klinikum-graz.at
Neues Urteil des Bundessozialgerichtes: "Trödelt das Gericht wird eine Entschädigung fällig". Sozialgerichte haben kaum eine Möglichkeit sich aus ihrer Entschädigungspflicht herauszureden, das hat nun das BSG klargestellt.
Auf dieser Entscheidung steht den Privatpersonen aber auch Unternehmen – laut BSG Kassel - eine Entschädigung zu bei verzögerten Gerichtverhandlungen und Gerichtsterminen. Basis ist die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg mit 02.12.2012 – dass bei trödelnden Gerichten eine Entschädigung für zu lange Gerichtsverfahren verlangt werden können.
AZ: B 10 ÜG 1/13 R (Unternehmen)
B 10 ÜG 11/13 R (geringer Streitwert)
B 10 ÜG 7/14 R (geringe Erfolgsaussicht)
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